Hallo Christiane,
zuerst ist die Gebäudeklasse festzustellen. Ist es ein freistehendes Silo in der Landwirtschaft, das dort errichtet wird und in GebKl. 1 fällt ? Oder ist es höher 7 m und nicht höher als 13 m - Geb.Kl. 4 ? Oder ... GebKl. 5 ? Oder kann man es in Anhang 2 / § 55 einreihen ? Oder ist es ein Sonderbau (§ 2 (8) Liste Nr. 1 - 17) ?
In jedem Fall muß der Planer sachgerecht planen, sich die erforderlichen Kenntnisse verschaffen und hinreichend erfahren sein (HBO § 49). Dann ist der Brandschutz in den GebKl. 1-3 vom Planer selbst zu bescheinigen und es wird nicht geprüft, auch keine andere Stelle beigezogen. Bei "4" muß der Planer als "Nachweisberechtigter" anerkannt sein, dann wie vor, bei "5" prüft die Planung ein "Prüfsachverständiger Brandschutz". E r s t beim Sonderbau ist eine Stellungnahme der Feuerwehr einzuholen. Diese ist im Genehmigungs- verfahren mit zu beachten. Und wenn es keine Genehmigung braucht, gibt es das Verfahren nicht.
Wenn von dem Silo eine besondere Brand- oder Explosionsgefahr ausgehen kann, ist es ein Sonderbau nach § 2 (8) Nr. 17 ... dann ist zwingend ein Vollverfahren nach § 58 zu betreiben, aber n u r dann, wenn Sonderbau.
Ein gewöhnliches Silo ohne besondere Brand- und Explosionsverfahren (Silage, Getreidesilo klein, Pelletsilo klein, ... ) kann durchaus genehmigungsfrei oder regelbau sein und wird dann nich von der Bauaufsicht und Brandschutzdienststelle (BSD) geprüft.
Die BSD müssen ihre Wirtschaftlichkeit nachweisen und erheben für Beratung und Prüfung Gebühren. Dazu sind sie in Hessen ausdrücklich ermächtigt. Wenn man sich nicht sicher ist, ob das Gespeicherte unkritisch ist, ist dieser gang gewiß hilfreich.
Ist das Material zum Inertisieren geeignet ? Ist der Silo statisch dafür ausgelegt ? Druckaufbau im Inneren und Zusatzlast ? Wie bekommt man das Silogut nach Inertisierung wieder raus ? Fließt es noch ? Wo bekommt man das Inertisierungsmittel in ausreichender Menge im Brandfall ? ...
mfg Franz Schächer