Autor: Flora Hallo Herr Häusler,
eine Nutzungseinheit wird als solche verstanden, wenn diese abschließbar ist. Deshalb ist z. B. ja auch jedes Hotelzimmer eine Nutzungseinheit von der aus beide Rettungswege betrachtet werden müssen. Also würde ich mich in diesem Fall fragen, ob beide jederzeit autark voneinander funktionnieren sollen?
Und dann: Welche Brandlasten bringt der Backshop mit sich? Wenn da ein Ofen steht, in dem Brezn aufgebacken werden u.a., dann spricht das eher für eine brandschutztechnische Trennung des Ofens oder? (Vom Sachschutz mal ganz zu schweigen...).
Meiner Ansicht nach stellt sich nach Art. 27 (4) nicht die Frage ob NE oder nicht, weil diese Aussage auch z. B. Technikräume, Abstellräume etc. betrifft. Hier geht es nur darum, dass die Trennwand nicht an einer nichtqualifizierten Unterdecke enden darf, wie das leider häufig gemacht wird.
Und wenn keine getrennte Rettungswegbetrachtung bzw. NE-Bildung gewünscht ist, dann muss ich mir Gedanken machen, wie das zu kompensieren ist, damit das Risiko vertretbar bleibt, schließlich ist das auf jeden Fall eine Nutzungsänderung in Teilbereichen (siehe Art. 12).
In der Verkaufststättenverordnung steht auch noch mal was zu Trennwänden bzw. den Rettungswegen drin. Dort wird nicht zwischen verschiedenen "Verkaufsarten" unterschieden. Allerdings ist man mit 5000m? gerade an der Grenze ohne Sprinklerung...
Gruß Flora