Hallo Stefan,
wie Logiker richtig feststellt, steht es aussagefähig in der LBO NRW § 37(12) - Rauchabzug - nicht Rauchabzugsanlage - da ist ein Unterschied;
konkret: es werden manuell zu öffnende Rauchabzug-Öffnung(en) gefordert; wie diese aussehen, kann unterschiedlich sein; i.d.R werden Systeme eingebaut, die über CO2-Flächchen angesteuert, einen Druckzylinder betätigen, der die Fenster/Klappe/Lichtkuppel/Fenster (oder welche Art des Öffnungsverschlusses auch immer gewählt wurde,) ansteuert und öffnet; es können aber auch permanente Druckfedern sein, bei denen z.B. die Verschlüsse über einen Elektromagneten zuhalten; egal, was gewählt wird, es muss nur manuell angesteuert werden; schön und sinnvoll (und auch nicht viel teurer) ist eine zusätzliche thermeische Auslösung + CO2-Patrone am Rauchabzug;
die Auslöseeinheit muss (mindestens) einmal auf dem höchsten Geschoss und einmal im EG sein; Hintergrund: die von ganz oben kommen, müssen sich den Weg rauchfrei (in Wirklichkeit wohl nur raucharm, weil die Zuluft erst geöffnet wird -Haustür-, wenn er schon fast in Sicherheit ist) machen können, um zu flüchten, und die Hilfskräfte müssen sich den Angriffsweg frei machen;
wenn Sie die Öffnung mittels Elektromotor (Stellmotor) realisieren wollen, wäre hierfür eine Sicherheitstromversorgung oder Funktionserhalt erforderlich;
Was Herr Schächer schreibt ist im 1. Absatz noch ok!
Ab dem 2. Absatz ist wohl mehr der Wunsch der Vater des Gedankens!
"Im Treppenraum darf nichts brennbares sein, die Auslegung wurde daher, einheitlich in Deutschland, mit 5 % der Grundfläche und mindestens 1 m? festgelegt." - stimmt nicht!
Fußbodenbeläge in Treppenräumen dürfen in vielen Ländern schwer entflammbar = brennbar sein (auch NRW, Bay, HBremen,...)
die 5% gibt es nur noch in wenigen Bundesländern; bei den meisten sind nur noch 1m? gefordert (Bay, Saarl, Berlin, Nds, Bbg, BW, ...)
"...solange die Tür nicht wieder zugemacht ist. Deshalb soll sie ja selbstständig schließen und dichtschließend sein"
Selbstschließung bei Türen aus WE
Und die viel verherrlichte "vollwandige" Tür hält das Feuer auch nur 6-10 Minuten, wobei sie bereits nach 3 Minuten so verzogen ist, dass jede Menge Rauch hindurch tritt und in den Treppenraum gelangt (machen wir uns doch bitte nicht selber froh!) eine G30 oder F30-Verglasung hilft da auch nicht weiter und ist weggeworfenes Geld!
Und dass bis zu einer Breite von 3,50 m in Wänden in Bauart einer Brandwand "Normalglas" zugelassen ist, stimmt auch nicht ganz: bei Türelementen, die direkt in die Nutzungseinheit ist es eine Tür zum notwendigen Flur, muss sie rauchdicht sein und die Verglasung mit der Tür als Element, eine Mindesttemperatur von 200°C aushalten - und das mind. 10 Minuten; brennt der Flur, bricht die Scheibe auch nach ca. 6 Minuten, wenn auch die Rauchschutztür, n. DIN 18095, brandschutztechnisch versagt und die Dichtungen weggebrannt sind;
Wir sollten hier nun mal die Realitäten sehen und nicht unsere Wunschvorstellungen! Klar können wir im Brandschutzkonzept auch einen Panzer verlangen, wo sich der Gesetzgeber mit einem Trabi zufrieden gibt, doch müssen wir dann auch mit Regressforderungen der Bauherrenschaft rechnen.
Brandschutz soweit wie nötig - nicht wie möglich oder unseren Wunschträumen entsprechend! Überzogene Forderungen bringen nur Ablehnung und werden missachtet!
mfg
der Feuerbock