Autor: Nikolaus Hallo zusammen,
das mit "...unklar, geht nicht und verunsichert..." sind nur Puzzlesteine.
Grundsätzlich darf der erste Rettungsweg in manchen Gebäuden (gemessen und ausgeführt) gemäß BayBO, etc. von jedem möglichen Aufenhaltsplatz bis zur Türe zum Treppenraum, etc. bzw. bis zur Aussentüre (das Freie...) 35 m betragen. Der 1. und 2. Rettungsweg darf über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen.
Soweit dazu, es werden üblicherweise Lauflängen auf Treppen oder z.B. die Lauflängen im Treppenraum nicht gerechnet. Des weiteren wird auch nicht gerechnet, wieviele m Abstand (aaO) zwischen Standort Feuerwehrauto und Hauseingang ist, bzw. wieviele m die Feuerwehr die tragbare Leiter zwischen Feuerwehrauto und notwendigem Fenster tragen muß.
Es müssen wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten möglich sein, kein Marathonlauf der Helfer und der Verletzte freut sich auch nicht, wenn er/sie mit der Trage erst meilenweit getragen werden muß bis der RTW erreicht ist. Die maximale Länge der Feuerwehrzufahrt (Sackgasse) für Hubrettungsfahrzeuge ist ja auch begrenzt.
Ausserdem sollte das notwendige Fenster für den 2. Rettungsweg von der Strasse/öffentl. Verkehrsfläche eingesehen und erhörbar sein, damit man sich den Helfern bemerkbar machen kann. Interessant, nicht?
Deshalb sind hierbei die Anmerkungen der Feuerwehr zu beachten, spätestens bei der Feuerbeschau stehen sonst Forderungen ins Haus, wenn die Situation nicht taugt.
Grüße
Nikolaus