Hallo Herr Borgert, hallo die Runde,
dass leidige Thema Löschwassernachweis kann schon Bände füllen.
Zu Ihrer Frage, eine direkte Rechtsgrundlage für die eingeforderten 80 m Abstand des UFH zum Objekteingang gibt es nicht.
Rechtszug kann hier nur sein, LBauO - wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein - [ihr BrSch-§] und die Ermächtigung der uBAB im Einzellfall besondere Auflagen stellen zu dürfen.
Also rechtswidrig ist die Auflage erst mal nicht. Aber widersprechen dürfen sie ihr und sollten dem Bauherr das auch anraten. Wenn es in NRW den Widerspruch im BG-Verfahren denn noch gibt. Denn zumindesten ermessensfehlerbehaftet und vermutlich auch mit Verfahrensfehlern behaftet ist diese Auflage.
Wenn die Formulierung in Ihrem konkreten Fall so lautet wie zitiert, ist es vermutlich auch keine Auflage sondern eine Bedingung. Klingt jetzt haarspalterisch, ist aber im Verwaltungsverfahren von Bedeutung.
In der mildesten Lesart könnten Sie nun hergehen und den IST-Zustand ermitteln, wie Sie es ja taten, und das Ergebnis der uBAB mitteilen.
"Auflagenerfüllung zu der Auflage XY der BG Az.: ABC:
Der nächste Hydrant befindet sich in einer Entfernung von 113 m zum Haupteingang, gemäß Aussage des WVU als Träger des Wasserversorgungsnetzes für die Gemeinde -O-, als Träger der Löschwasserversorgung."
Damit spielen Sie den Ball erst einmal zurück.
Ihre zweite Anmerkung Herr Borget, dass der Bauherr nun wohl den erweiterten Objektschutz selbst sicherstellen muss, leite ich aus der Auflage so nicht ab. Die Auflage [Bedingung] stellt doch nur auf einen Entfernungswert ab. Sie erweitern dies von allein auf die Durchflussmenge, wie ich jetzt mal vermute. Warum?
Nach dem zurückgespielten Ball muss nun die uBAB des Landkreises mit der Gemeinde/Stadt kommunizieren. Denn letztlich, und das ist in den Beiträgen vorab ja richtig erkannt, fordert die BG etwas sachlich Unmögliches. Solche elementaren Sachverhalte MÜSSEN vor der Erteilung einer BG erkannt werden und im Härtefall - zum Versagen der BG führen.
Jetzt im Nachhinein könnte - Härtefall - die BG zurückgezogen werden. Da dem Bauherren aber mit der Erteilung der BG ein Vertrauenschutz erwachsen ist, wäre diese Situation Standard für den/die Juristen des Bauherren, sprich Schadensersatz. Hier haben in den letzten Jahren etliche Kommunen bzw. uBAB = Landkreise schmerzlich Lehrgeld zahlen müssen.
Da dies eigentlich bekannt ist, sollte spätestens dann die Sache selbst mit der Gemeinde und der uBAB zu besprechen sein. Denn wenn es ´nur´ um die Einbindung eines UFH in eine bestehende Leitung auf Kosten des Bauherren gehen sollte, lösbar - aber dann auch Schluss.
Beste Grüße, Harald Dietrich