Hallo Max,
im Gegensatz zu Herrn Hüfner bin ich mir nicht so sicher, ob die Industriebaurichtlinie hierfür paßt. Die erleichternden Regelungen der IndBauR basiseren ja gerade auf den für die IndustrieNUTZUNG und -bauweise brandschutztechnisch günstigen Faktoren:
- rel. wenige Nutzer
- leistungsfähige Nutzer (keine Kinder, keine Senioren)
- ortskundige Nutzer (Betriebsangehörige, die die Ausgänge im Schlaf finden)
- große Hallenhöhe, dadurch langsame Verrauchung
- zusammenhängende Hallenfläche, die man schnell überblicken kann und wo ein Feur/Rauch schnell gesehen wird.
Was kommt für eine Nutzung rein? Kann es auch Veranstaltungen geben mit >200 Besuchern (bietet sich ja an, bei der Gesamtgröße!). Dann gilt die Versammlungsstättenverordnung.
Was ist "kubische Struktur"? Werden kleinere Räume eingebaut, können o.a. Vorteile verloren gehen.
Also, das ganze ist m.E. wesentlich von der neuen Nutzung abhängig.
Bezügl. Nachweis des Hallentragwerkes, Rauchbzug usw. wird man dann vielleicht trotzdem die IndBauR mit heranziehen können. Aber es ist erstmal eine Nutzungsänderung mit ggf. höheren Anforderungen als im Industriebau. Die Nutzung sollte so konkret wie möglich definiert werden.
Michael Koeppen