Hallo Rainer,
§ 81 (1) bzw. 82 (1) BauO NRW lagert die Bauzustandsbesichtigung von der Bauaufsichtsbehörde auf den SaSV aus. Die Begriffsbestimmung "stichprobenartig" ist dabei nicht näher deferenziert. In der Regel nehme ich einen Kontrolltermin bei Rohbaufertigstellung sowie nach Fertigstellung des Innenausbaus wahr.
Es kann und soll jedoch keine Fachbauleitung Brandschutz ersetzen und kann keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausführung der einzelenen Gewerke sein. Die stichprobenartigen Kontrollen können hier nur sicherstellen, dass die Anforderungen des Brandschutzkonzeptes (Lage Brandabschnitte, Türen, etc.) grundsätzlich beachtet worden sind.
Haftungsansprüche (der Bauherr mir gegenüber) schließe ich in meinen Schreiben gesondert aus.