Hallo Stefan,
der Bestandsschutz ist bei Nutzungsänderungen oder Umbauten ganz schnell futsch. Im Zweifelsfall würde ich lieber erstmal davon ausgehen, dass kein Bestandsschutz mehr besteht.
Das Wort "Bestandsschutz" selbst, kommt in der MBO und der BayBO überhaupt nicht vor und und ist von daher auch kein Begriff des Baurechts.
Lediglich aus BayBO, Art. 54 "Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden", Abs. 4
"Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist"
kann abgeleitet, dass es sowas wie Bestandsschutz geben muss.
Bei einem Schadessfall hält sich der Staatsanwalt zunächst an den Eigentümer des Gebäudes, der reicht als meist "Nichtsachkundiger" die Verantwortung an seinen Planer/Architekten durch. Die Genehmigungsbehörde ist in den meisten Fällen außen vor.
Wenn der Planer erkannt hat, dass er an einer bestimmten Stelle im Gebäude geltendes Baurecht nicht einhalten kann und nachweist, dass er diese Abweichung gewürdigt (Kompensation) und sie der Genehmigungsbehörde vorgelegt und von dort eine Zustimmung erhalten hat, hat er doch eigentlich alles richtig gemacht - oder?
Gruß, Tektus