Hallo Herr Koeppen,
hallo die Runde,
um auf den Ursprung Ihrer Frage zurückzukommen, fh, fb i.V.m. LW verstehe ich nicht als raumabschließende Anforderung an die Außenwände. Wäre ja auch absurd, zum einen, da die Regelwerke des DVGW schon Jahrzehnte auf dem Buckel haben und wie bitte sollen den Gebäude mit geschlossenen Außenwänden ernsthaft planungsrechtlich gemeint sein? Und bei der Gebietszuordnung des W 405 besteht klar ein planungsrechtlicher Bezug.
Die Zahlentafel des W 405 hab´ ich mir als Skatspieler einfach übersetzt und als die Reizfolge des Grande gemerkt ;-)
24 m3/h Kleingärten, Lauben
48 m3/h EFH, DHH, Reihenhäuser
96 m3/h verdichtete Innenstadt-Kleinstadt, Vorstädte-Großstädte, Gewerbe
192 m3/h Stadtkerne Großstadt, Industriegebiete [bitte jetzt mal hier mal den alten Wert der IndBauR gelten lassen]
Jede Einzellfallbetrachtung, also objektbezogen fällt aus diesem Raster bzw. setzt dann den höheren Wert obendrauf.
Bei der ganzen Nachweisgeschichte LW, ist meine Lesart die, dass der Entwurfsverfasser/Brandschutzfachplaner für ´seinen´ Bauherren den Ist-Zustand ermitteln und darstellen muss.
Grundsätzlich ist der Bauherr aber auch im Fall einer ´Unterversorgung´- solange die den Grundschutz betrifft, beim LW NICHT verpflichtet Abhilfe zu schaffen. Hier ist und bleibt die Gemeinde in der Pflicht. Das ist fast 100 Jahre brandschutzgesetzliche Praxis, das war und ist richtig und sollte auch so bleiben - trotz einiger gegenläufiger Tendenzen.
Für Bauherren und auch viele Entwurfsverfasser sind unter Umständen aber Vorgänge schwer zu verstehen, in denen die Gemeinde zwar ihr gemeindliches Einvernehmen erteilt aber im gleichen Atemzug den Hinweis gibt, dass kein oder nicht genug LW bereitsteht. In Folge wird der Bauantrag wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses von der Bauaufsicht abgelehnt.
Hier für heute Ende,
mit besten Grüßen, Harald Dietrich