Hallo Herr Mohr,
interessante Frage.
Baurechtlich gibt es hierfür m.E. keine besonderen Anforderungen, aber wenn Sie schon einmal umbauen, können Sie ja den Idealzustand anstreben.
Allerdings heißt es in der Bauordnung in Sachsen §33 - und hier ist Sachsen strenger als die anderen - daß der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig ist, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. (in den anderen Bundesländern gilt dieser Passus nur bei Sonderbauten!)
Bestehen Bedenken wegen der Personenrettung? Wird die Feuerwehr bei Ihrer Beteiligung im Genehmigungsverfahren welche geltend machen? die Bauaufsicht?
Kommt auch drauf an, wie sicher der erste Rettungsweg ist (je kürzer, je weniger Türen angeschlossen, desto sicherer).
Also - Einzelfallüberlegung, oder Ihr Bauherr geht gleich mit auf Nummer Sicher.
Michael Koeppen