Autor: Norbert Bärschmann Hallo Herr ST-Pohl
Wiso eigentlich Empfehlungen aussprechen?
Auf Grund der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3) sind zumindestens für alle Arbeitsstätten Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Das schließt die Abstellung von erkannten Gefahren mit ein. Die Verantwortung dafür hat der Betreiber.
Sie als Sicherheitsingenieur haben hoffentlich die Aufgabe übertragen bekommen, diese Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Bereiche zu erstellen. Wenn dabei Mängel, Gefahren oder wie z. B. Brandgefahren auftreten, sind geeignete Maßnahmen umzusetzen um diese Gefährdungen abzustellen.
Das bedeutet Sie müssen "Anweisungen" aussprechen um Brandgefahren abzustellen. Das bedeutet Bitten oder Empfehlungen sind fehl am Platz. Diese Anweisungen bedürfen keiner weiteren gesetzlichen Grundlage. Es reicht die fachliche Einschätzung von Ihnen. Dabei sollten Sie allerdings über die Zusammenhänge der bemängelten Gefahren bzw. der möglichen Auswirkungen und der Abhilfemaßnahmen bescheid wissen. Wenn erforderlich können Sie auch auf den Erfahrungsschatz von anderen wie z.B. Feuerwehr, Behörden Sachverständige, Fachliteratur o.ä. zurückgreifen.
Sie müssen nur Ihren Betreiber im Rücken haben.
Wenn der Betreiber anderer Meinung ist, hat er alle möglichen Konsequenzen zu tragen.
Wie auch im Baurecht zieht sich der Staat auch im Arbeitsschutzrecht zurück. Diese Tatsache zieht eine Erhöhung der Verantwortung der Betreiber nach sich. Zur Durchsetzung des Arbeitsschutzes ist auch die Durchsetzung der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (egal ob es dafür Gesetze oder audere Vorschriften gibt oder nicht) zwingend erforderlich.
Wenn Ihnen und Ihrem Betreiber die o.g. Pflicht aus der Betriebssicherheitsverordnung noch nicht bekannt sein sollte (obligatorisch seit 2003), teilen Sie dass Ihrem Arbeitgeber mit und setzen gemeinsam entsprechende Maßnahmen um.
Folgende Gefärdungen sind bei den Beurteilungen zu berücksichtigen:
mechanische, elektrische, Gefahrstoffe, biologische, Brand- EX- Gefährdung, Thermische Gefährdung, andere Physikalische Einwirkungen, Arbeitsumgebung, physische Belastung, psychische Belastung u. s. w.
Empfehlung: "Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung, Verlag Technik u. Information
In Zukunft werden wir auf immer weniger vom Staat festgelegte Anforderungen zurückgreifen können. Das trifft auf alle sicherheitsrelevanten Rechtszweige zu. Auch eine Trennung zwischen Arbeitsschutz-, Brandschutz-, Umweltschutz-, Gesundheitsschutz-, Stahlenschutz-, Gentechnik- oder Baurecht, weil dafür bis jetzt unterschiedliche Behörden zuständig waren, ist nicht sicherheitsfördernd.
Aus meiner Sicht müssen alle sicherheitsrelevanten Bereiche zusammen gesehen und auch beurteilt werden (wenn diese in den Arbeitsstätten zutreffen natürlich nur), weil sich unterschiedliche Gefahen gegenseitig beeinflussen können. Diese Aufgabe wurde mit Einführung der Betriebssicherheitsverordnung dem Betreiber auferlegt.
Ich bin mir bewusst, dass die meisten Verantwortlichen diese Tragweite nicht erkannt haben bzw. es noch lange dauert bis eine entsprechende Umsetzung der einzelnen Anforderungen aus der Betriebsssicherheitverordnung Früchte trägt.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann