Hallo Tektus!
Art. 3 Abs. 1 BayBO: Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten...
Es kommt also streng genommen auf den Zeitpunkt der Errichtung bzw. Änderung eines Gewerkes an und nicht darauf, wann ein Objekt genehmigt wurde. Es sind die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu beachten, das ist die jeweils gültige Richtlinie, die während dem Zeitpunkt der Bauausführung gilt.
Andere Meinungen gehen sogar so weit, dass die jeweils gültige Baubestimmung zum Zeitpunkt der Bauabnahme, also der Fertigstellung, eingehalten sein muss, aber wer will in die Zukunft sehen? Wenn aber absehbar ist, dass eine neue aaRdT in naher Zukunft eingeführt wird, würde ich immer die neue Regel beachten.
Ein echter Streitpunkt entsteht dann, wenn - wie heuer - eine neue Bauordnung eingeführt wird. Baue ich eine vds-Tür zum Treppenraum ein oder eine T 30-RS? Die Anforderung an eine Tür z. B. ist keine Frage der Regel der Baukunst. Gilt das genehmigte oder das aktuelle Baurecht? Hier kann man sich, denke ich, auf die genehmigte Planung zurückziehen.
Gruß
Alexander Vonhof