Autor: Norbert Bärschmann Hallo Herr Müller
Ihre Einschätzung über die Erfordernis einbes norwendigen Flures teile ich nicht. Lesen Sie bitte genau die Art. 31 und 34 BayBO.
Wenn die Aufendhaltsräume nicht direkt an den Treppenräumen oder an Ausgängen ins Freie liegen müssen sie mit Fluren in Verbindung stehen, sonst handelt es sich um gefangene Räume (Zulässigkeiten von gefangenen Räumen ergeben sich aus der Bauordnung Art. 34 BayBO). Das bedeutet: ausgenommen davon sind Aufenthaltsräume in Nutzungseinheiten wie Wohnungen oder andere Nutzungseinheiten mit einer vergleichbaren Größe (bis 200 m?) oder Büronutzungseinheiten bis 400 m?.
Nachfolgend einige Erläuterungen zu möglichen Aufteilungen der Büronutzungseinheiten:
Zellenbüro:
In der Zellenbauweise ist der Grundriss der Geschossflächen in Einzelbüroräume gegliedert, die gegenüber angrenzenden Büroräumen sowie der Flurzone abgetrennt sind. Die Flurtrennwände müssen in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe durch feuerhemmende oder feuerbeständige Wände geschützt sein. Der Flur ist brandlastfrei und wird als ?notwendiger Flur? bezeichnet.
In Bürogebäuden ist bzw. war, bis zur Einführung der ?400 m? Regel?, die Zellenbauweise am meisten anzutreffen.
Büronutzungen bis 400 m? oder vergleichbare Nutzungen:
Wohnnutzungen bzw. vergleichbaren Nutzungen bis zu 200 m? oder Büronutzungen bis zu einer Fläche der Nutzungseinheiten von maximal 400 m?, sind innerhalb dieser Nutzungen keine Anforderungen an die Sicherung der Flucht- und Rettungswege zu erfüllen (die Betonung liegt bei maximal). Die Nutzung selbst bzw. die Tür ist über einen notwendigen Flur, direkt mit einem Treppenraum oder einen Ausgang ins Freie zu verbinden.
Aus diesen Nutzungseinheiten ist nur ein zweiter Rettungsweg erforderlich. Das kann ein anleiterbares Fenster oder ein Zugang zu einem zweiten baulichen Rettungsweg sein, wenn dieser keine anderen Nutzungseinheiten kreuzt (über einen notwendigen Flur).
In Nutzungen mit einer größeren Grundfläche, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, besonderen Industrieanlagen, Labore und anderen Sondernutzungen können sich Anforderungen an die Wege (Anzahl, Führung, Beschilderung und Länge) innerhalb der Aufendhaltsräume und an die Türen ergeben (Anforderungen siehe entsprechende Sonderbauverordnungen, Richtlinien oder Festlegungen im Einzelfall);
Großraumbüros:
Der Grundtyp Großraumbüro besitzt keine baulichen Trennwände auf einer ausgedehnten Raumgrundfläche. Durch Möblierungen oder durch Markierungen werden die einzelnen Arbeitsplätze und die Rettungswege gegeneinander abgetrennt.
Damit bei der Errichtung oder der Nutzung von Großraumbüros keine Abweichungen vom Baurecht auftreten, ist die Sicherung der Flucht und Rettungswege aus diesen Nutzungseinheiten nachzuweisen (Aufenthaltsräume müssen nach über einen Ausgang, einen Treppenraum oder notwendigen Flur erschlossen werden).
Sicherung der Rettungswege in Großraumbüros (größer 400 m?):
Beispielweise ist dieses Schutzziel durch folgende Maßnahmen umzusetzen:
Raumteiler in Büros dürfen nur so hoch sein, dass eine Früherkennung von Bränden möglich ist.
Von jedem Arbeitsplatz aus muss deshalb im Sitzen ein Großteil der Raumdecke und im Stehen mindestens eine Ausgangstür (Fluchtweg) selbst oder der darüber angebrachte Hinweis zu sehen sein.
Daraus ergibt sich eine Höhenbeschränkung für Raumtrennelemente oder andere Einbauten, die in Abhängigkeit zur Entfernung des Ausgangs und zur lichten Höhe des Raumes steht. Die maximale Höhe der Einbauten von 1,65 m darf dabei nicht überschritten werden.
Die Rettungsweglänge von 35 m, in Lauflänge gemessen, ist in jedem Fall einzuhalten.
Ggf. ist ein zweiter baulicher Rettungsweg vorzusehen.
Wenn die Rettungsweglänge überschritten wird oder wenn die Anzahl der Nutzer in der Nutzungseinheit größer als die in ?normalen? Nutzungseinheiten sein kann, ist ein zweiter baulicher Rettungsweg vorzusehen.
Kombibüros:
Das Kombibüro ist sozusagen ein Großraumbüro (größer als 400 m?) mit abgetrennten Einzelbüros und einer großflächig möblierten Gemeinschaftszone. Die Gemeinschaftszone wird genutzt. In ihr befinden sich Kopierer, Sitzgruppen oder andere Brandlasten. Da abgetrennte Aufenthaltsräume ohne Anbindung an einen Treppenraum oder Ausgang ins Freie vorhanden sind, liegt eine Abweichung vom Baurecht vor. Diese Abweichungen müssen kompensiert werden.
Sicherung der Rettungswege in Kombibüros (Großraumbüros mit abgetrennten Aufenthaltsräumen):
Sicherung der Sichtverbindung von den Aufenthaltsräumen zur Gemeinschaftszone durch Verglasung der Wand.
Die Gemeinschaftszone soll großflächig ca. 2/3 der Gesamtfläche betragen.
Raumteiler in Büros dürfen nur so hoch sein, dass eine Früherkennung von Bränden möglich ist (1,65m).
Der Zugang zu möglichst zwei entgegengesetzt liegenden baulichen Rettungswegen ist sicherzustellen.
Rettungsweglänge max. 35 m
Frei halten eines min. 1,1 m breiten Ganges zwischen den beiden Ausgängen.
Vorsehen einer über eine Brandmeldeanlage auslösende Internalarmierung (Signal nach DIN 33404)
Bei Überschreitung der Brandabschnittslänge von 40 m sind ggf. weitere Kompensationsmaßnahmen vorzusehen (z.B. Sprinklerung).
Alternativ kann die Sicherung der Rettungswege aus Kombibüros durch andere Maßnahmen erfolgen.
Z.B. ist für jedes Einzelbüro ohne Anbindung an einen Flur ein eigener zweiter Rettungsweg, welcher ohne Hilfe von Einsatzkräften genutzt werden kann, vorzuhalten. Dieser zweite Rettungsweg kann eine direkte Tür nach Außen, ein Fenster mit Brüstungshöhe von max.
1,2 m (innen und außen) oder ein Fluchtbalkon mit einer Fluchttreppe, sein.
Je nach Nutzung sind ggf. auch andere oder bei Sondernutzungen zusätzliche Maßnahmen zu berücksichtigen um das Schutzziel zu erreichen. Die Rettungswegsituation ist in jedem Einzelfall zu betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann