Bekannt ist, gemäß § 30 MBO:
(5) Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der
Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus
nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. ...
(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch
eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren
Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke
mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose
feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist. ...
In diesem Zusammenhang ist mir an den Darstellungen zur Winkelbeeinflussung bei Brandwänden in der Fachliteratur folgendes aufgefallen:
Im Brandschutzatlas Band 2, Abschnitt 6.2.2-B, Seite 73 ist in den Abbildungen 5.1-2 und 5.1-3 die im 5-m-Bereich öffnungslose, feuerbeständige Wand mit dem Abstand ?ü? gekennzeichnet und über Dach geführt.
Dieselbe Darstellungsweise fand ich in Löbbert/Pohl/Thomas Brandschutzplanung für Architekten und Ingenieure, 2. Auflage, Rudolf Müller Verlag, auf Seite 66.
Dagegen ist im VdS-Merkblatt VdS 2234:2006-07 in Bild 8 die öffnungslose F90-A-Wand ohne Überdachführung gezeichnet.
Wenn man die Bauordnung genau liest, wäre die Darstellung in der VdS 2234 - Brandwand 30 cm bzw. 50 cm über Dach + öffnungslose F90-A-Wand nur bis OK Dach (ohne brennbare Baustoffe darauf oder darüber) korrekt und die beiden anderen Abbildungen, die man so in vielen anderen Fachbüchern oder Broschüren findet, würden bezüglich der Überdachführung etwas über das erforderliche Mindestmaß ?hinausschießen?.
Ist mein Verständnis richtig, oder habe ich etwas übersehen oder überlesen?