Hallo Frau / Herr Staufer,
Ihre Frage bezüglich innerer Brandwand in Gebäuden der Geb.Kl. 3 ist in der BayBO m. E. schon klar geregelt:
Art. 28 (3): ... An Stelle von Brandwänden nach Satz 1 sind zulässig ... 2. für Gebäude der Geb.Klassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende (HFH-) Wände (wie von Ihnen aufgeführt).
Art. 28 (5)Satz 2 + 3: Bei Gebäuden der Geb.Klassen 1 bis 3 sind Brandwände (hier HFH-Wände) bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
Art. 28 (7) Satz 1: Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden.
Ebenso sind die weiteren Vorgaben des Art. 28 bei Ihrer "HFH"-Brandwand anzuwenden, außer die 30 cm über Dach bzw. beiderseitiger Überstand.
Freundliche Grüße
Reinhold Huth