Bundesland: Nordrhein-Westfalen Autor: Muhs ä Hallo,
vor einiger Zeit habe ich ein ca. 300 Jahre altes Haus erworben, welches eine Gastronomie (verpachtet) sowie ein paar
Mieteinheiten (teilweise vermietet) beinhaltet.
Die räumlichen Gegebenheiten sind so, daß man von der
Außentür in einen großen länglichen Flur kommt.
Dort geht es links in die Gastronomie (Feuerschutztür).
Rechts dahinter geht die Treppe hoch zu den Mieteinheiten.
Rechts hinter der Treppe geht es rechts in die Küche der Gastronomie (Feuerschutztür) und weiter rechts
nach unter in den Keller. (Feuerschutztür).
Wenn man an der Treppe, die sich im Flur befindet, links
vorbei geht, geht es geradeaus zu den WC der Gastronomie.
Nun meint das Bauamt, daß hinter der Tür, die links in die Gastronomie führt, eine Brandschutzwand gebaut werden muss,
weil der "Brandschutzabschnitt" dort wechselt.
Leider wäre es in diesem Fall so, daß kein Licht mehr
in das Treppenhaus gelangen würde, weil es hinten keine
Fenster gibt.
Deshalb suche ich nach einer Möglichkeit, den bestehenden
Brandschutz zu erfüllen.
Angeblich soll verhindert werden, daß Feuer, welches im Gastronomiebereich ausbricht, ins Treppenhaus gelangen kann.
Mir erscheint die Argumentation des Bauamtes nicht einleuchtend.
1. sind alle Durchgänge in den Gastronomie-Bereich
mit Feuerschutztüren ausgestattet.
2. Wenn in der Gastronomieküche Feuer ausbricht
und sich durch die Tür in den Flur begibt,
würde dort ja dann eine 2. Feuerschutz wand fehlen,
denn die verlangte würde sich ja von der Küche
aus gesehen "hinter" dem Treppenaufgang befinden.
Die WC´s werden nur von den Kunden der Gastronomie benutzt.
Der Keller wird von allen benutzt.
Gibt es irgendwo eine verbindliche Definition von
"Brandschutzabschnitt innerhalb von Gebäuden", wo man
nachlesen kann, wo so ein Abschnitt beginnt und wo er aufhört.
Wer entscheidet das?
Vielen Dank schon jetzt.
Heiner