Hallo aanke,
in ihrem Fall sind nun eine Reihe von Fiktionen in Folge gesetzt. Und mit Verlaub, so wie sie gesetzt sind, sind sie unrealistisch.
Noch als Einstiegsbemerkung, in meine Vita schauen, ich bin KEIN Anwalt und das hier ist jetzt nur Wiedergesagtes, wie es mir mal erklärt wurde ;-)
Einstiegsfiktion
Die Bauaufsicht/der Brandschutz stellt eine Auflage, hier BMA, ´ohne´ Rechtsgrundlage.
Fortsetzung der Fiktion, der Bauherr führt diese Auflage aus, realisiert also die BMW für eine Summe X.
Jetzt springen sie in ihrer Fiktion zurück und setzen die Aussage - diese Forderung hätte keine Rechtsgrundlage.
Und hier irrt der Weise, will sagen gehen die Auffassungen der Behörde [also auch meine ;-)) ] und die ihres fiktiven Bauherrn eben auseinander.
In dem Moment, wo eine Auflage in einer Baugenehmigung unwidersprochen bleibt und die Widerspruchsfrist, = erste Stufe der Rechtsmittel, = 4 Wochen, abgelaufen ist !!! ist diese Auflage rechtskräftig, also aus sich heraus Recht und vollstreckbar und dies ohne weitere notwendige Begründung.
Das diese Auflage ggfls. selbst einen Ermessensfehler darstellt, weil überzogen, weil auch sonst ohne erweiterte sachliche Begründen, könnte sein - spielt aber keine Rolle mehr. Frist verabsäumt - aus. Und ob eine Behörde, hier die Bauaufsicht, sie oder den Bauherren dann wieder ins Verfahren eintreten lässt, glaube ich nicht, wär sie ja schön .... .
Da sie nun in kein Widerspruchsverfahren und Klageverfahren mehr reinkommen, kann auch kein Richter ihre zweite Fiktion erfüllen. Geht einfach nicht.
Jedenfalls kein Verwaltungsrichter - und nur über diese Gerichtsbarkeit wären Forderungen an die Verwaltung zu stellen.
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Was von ihrer Fiktion nun bleibt, ist eine mögliche Auseinandersetzung der am Bau Beteiligten auf zivilrechtlicher Basis.
Also - Bauherr, Entwurfsverfasser - und ggfls. eigenständiger Brandschutzplaner untereinander.
Und im Kern kann hier ein Vorwurf höchsten zu der nicht erfolgten Prüfung der Baugenehmigung erhoben werden. Also wer musste - und zwar eineindeutig vertraglich gebunden - die Baugenehmigung auf solche ´Überraschungen´ hin kontrollieren um eben innerhalb der Widerspruchsfrist zu reagieren?
Wenn der Vertrag des Entwurfsverfassers über die Phase 4 der HOAI hinausgeht, richtiger hinausgegangen war, dann ist hier der Entwurfsverfasser derjenige welcher.
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Aber wie schon eingangs erwähnt, ich bin KEIN Vertreter der rechtsberatenden Berufe. Ihre Fiktion drei Anwälten vorgestellt, werden sie mindestens fünf Auslegungen bekommen und zwar jeweils für die verschiedenen Beteiligten.
Ihre weiteren Fiktionen auseinanderzudröseln nähme nun den Charakter von Vorlesungen an, hier hilft nur ein oder wahrscheinlich mehrere Seminare zum Bauvertragsrecht zu den wichtigsten Schwerpunkten.
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Und zum Abschluss noch eine Frage zurück.
Wieso hat der Bauherr eigentlich einen Schaden erlitten? Er hat doch für sein Geld eine prima Brandmeldeanlage bekommen.
Dies jetzt bitte nicht übel nehmen.
Mit besten Grüßen, Harald Dietrich