Autor: W. Linhardt Hallo Walter,
hier nur einige Gedanken zu Ihrem Problem "Brandschadensbehebung" im Hinblick auf den erforderlichen Umfang des Brandschutznachweises:
Wenn ein Gebäude in Teilen abgebrannt ist, dann ist dieser Teil weg.
M. E. geht es zunächst um die Frage, ob für die Instandsetzung ein Bauantrag zu stellen ist oder ob das Vorhaben in den Katalog der verfahrensfreien Vorhaben fällt.
Wenn das Instandsetzungsvorhaben verfahrensfrei wäre, verlangt die Bauaufsichtsbehörde gar nichts.
Fällt es dagegen in den Bereich der genehmigungspflichtigen Vorhaben, stellt sich die Frage, ob der Brandschutz geprüft oder nicht geprüft wird. Wenn er geprüft wird (behördlich oder privat), muss er auch prüffähig sein. Wenn er nicht geprüft wird, dann erst recht ur eigenen Sicherheit. Aufgrund von Teilaspekten ist das Gesamtkonzept oft nicht zu bewerten. Da hilft einem der Bestandsschutz auch nichts.
Und eines noch: Den "Brandschutznachweis", wie er heute nach Bauvorlagenverordnung (z.B. in Bayern und anderen Bundesländern) verlangt wird, gab es früher nicht in dem Maße. Möglicherweise werden Sie in den alten Bauantragsunterlagen und Genehmigungsbescheiden gar nicht fündig werden. Deshalb wird man um einen "Soll/Ist - Abgleich" nicht herumkommen.
Gruß aus Bayern von einer gebürtigen Berlinerin. W.L.