Für Foyers durch die Rettungswege geführt werden ist zu beachten
§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge
..Dämmstoffe nichtbrennbare Baustoffen
..Unterdecken und Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen
..Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar
§ 16 Rauchableitung
..Rauchableitungsöffnungen an höchster Stelle 1 Prozent der GF oder
..Fenster oder Türen 2 Prozent der GF
..oder maschinelle Rauchabzugsanlagen.
wenn > 400 m2 dann Bemessung RA auf 2.50 m raucharme Schicht der höchsten Ebene.
§ 3 Bauteile
...Trennwände von Versammlungsräumen und Bühnen müssen feuerbeständig sein.
Sehe ich für Trennung des Versammlungsraums zum Foyer.
Die Türen müssten dann T 30 sein (kann ich mir aber abweichend auch dichtschließend vorstellen).
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ich kann mir aber auch einen gemeinsamen Brandabschnitt des Foyers mit dem Saal vorstellen, wenn im Versammlungsraum und im Foyer die raucharme Schicht nachgewiesen wird...