In einer bestehenden Behindertenwerkstätte verläuft eine der inneren Brandwände exakt unterhalb der Traufe eines Satteldaches des einen Gebäudeteils entlang. Daran grenzt das Flachdach des anderen Brandabschnitts an.
Art. 30 der BayBO legt in Abs. (6) fest, dass " Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden .... feuerhemmend sein müssen"; etc.
Im betreffenden Fall hab´ ich auf der einen Seite das Schrägdach, auf der anderen ein Flachdach.
Gilt hier jetzt auch Art. 30 und wenn ja, muss das Flachdach einschl Tragwerk bis zum nächsten Brandabschnitt F30 sein ??
Wer soll das bezahlen ??
Oder gilt das Schrägdach als höherer Gebäudeteil u. es greift die Regelung, dass bei unterschiedlichen Gebäudehöhen die Brandwand bis zur Bedachung des niedrigeren Gebäudeteils durchgehen muss, die Wand des höheren Gebäudes öffnungslos sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss und das Flachdach im 5 m- Bereich F90-A u. öffnungslos und die dieses tragenden Teile bis zum nächsten Auflager ebenfalls F90-A ??
Das Schrägdach wäre hier quasi die Außenwand!
Hatte schon jemand eine derartige Konstellation ??
Vorab: Beide Varianten sind technisch ohne anlagentechnische Kompensationsmaßnahmen auf grund von Raumgeometrien, Dachfenstern etc. nicht umsetzbar.
Nebenbei: Ich werde deshalb versuchen, den Verlauf der Brandwand zu ändern.
Trotzdem bin ich für rasche Antworten zu oben genanntem Problem dankbar.
Häcker Gerhard