Hallo Herr Philipps,
Gemäß Art. 15 Abs. 4 werden.BayBO (bzw. entsprechendem Parapraph in anderen Bundesländern) dürfen Leichtentflammbare Baustoffe (B3) nicht verwendet werden. Dieses grundsätzliche Verbot gilt nur dann nicht, wenn die Baustoffe in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht mehr leichtentflammbar
sind.
Die Kardinalfrage zu Ihrer Anfrage ist: Handelt es sich bei diesen Rollos um Baustoffe oder um "sonstige Stoffe".
Baustoffe sind in der Regel solche Stoffe, die dafür bestimmt sind >dauerhaft< in ein Gebäude eingebaut zu werden. Vorhänge z.B. werden nicht dauerhaft in ein Gebäude eingebaut und zählen deshalb zum Mobillar. Rollläden (mit Rollladenkasten) hingegen sind dauerhaft fest mit dem Gebäude verbunden und sind somit Baustoffe.
Leider sind die genannten Definitionen nicht sauber und klar in den Bauordnungen enthalten, können jedoch aus den entsprechenden Kontexten abgeleitet werden.
Ich kenne die von Ihnen angesprochenen Sonnenschutzsysteme nicht, so dass ich nicht in der Lage bin sie entsprechend zuzuordnen. Entscheiden Sie selber: Handelt es sich um ein dauerhaftes, mit dem Gebäude verbundenes System, wäre die Ausführung in B 3 rechtswidrig.
Grüße Lutz Battran