Tag zusammen...
im Zuge von Abstimmungsgesprächen zu Brandschutzkonzepten wird insbesondere seitens der Vertreter der Bezirksregierungen Dez. Arbeitsschutz darauf hingewiesen, dass ja im BSK die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Dies betriffft z.B.
- Rettungswegbreiten
- Gefangene Räume
- Sicherheitsbeleuchtung
gem. ASR A1.3 und A2.3, wo z.T. erheblich schärfere Forderungen gestellt werden als im öffentlichen Baurecht.
Neben dem Arbeitsschutzrecht betrifft die Problematik aber auch z.B. Bereiche des Umweltschutzrechtes oder des Explosionsschutzes, z.B.
- TRbF 20 Abschnitt 4.1.2.2 Anforderungen an die Standsicherheit oberirdischer Tanks
- TRA 200 202.1 Schachtwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen (gem. Baurecht reicht F90-AB)
usw.
Wie ist aus Ihrer Sicht der Umfang der BSK zu bewerten, zum einen aus der Sicht, dass das BSK eine Genehmigungsgrundlage (Bauvorlage) ist, zum anderen aber eben auch eine Fachplanung darstellt.
Weiterhin stellt sich mir die Frage, wenn denn eine Berücksichtigung von "Nicht-Baurecht" erforderlich ist, ob ich das im BSK durch den Hinweis, dass das BSK das Arbeitsschutzrecht, Versicherungsrecht, Umweltschutzrecht, usw. nicht umfasst, ausklammern kann.
Wie sind die Erfahrungen insbesondere der in NRW tätigen Aufsteller und Behördenvertreter?
Viele Grüße,
Frank Borgert