Lieber Herr Kollege Vonhof,
in Hessen sind die "Detailanforderungen" zu den §§, hier zum § 27, in "Anlage 1" der HBO beschrieben. Und da fordert die
"Zeile 4.1 Brandwände" : F 90 A + M
Nach Ihrem harschen Widerspruch habe ich auch noch mal bei der Obersten bauaufsicht nachgefragt. Es ist genau so gemeint, daß brennbare Bauteile
n i c h t Bestandteil der Brandwand sein dürfen, deshalb "A".
Bei Brandersatzwänden nach Fußnote 7 der Tabelle muß die Oberfläche nichtbrennbar sein, also auch nichts mit brennbarer Dämmung. Innen drin dürfen brennbare teile stecken aber die Formulierung "Wände mit Brandschutzbekleidung..." schließt oberseitige brennbare Dämmungen aus. Und aus der Einsatzerfahrung weiß ich : mit gutem Grund ! Brennbare Dämmungen neigen zur Brandausbreitung. Und "Brandausbreitung" ist nach § 27 bei Brandwänden verboten. In der MBO steht es so ähnlich formuliert. Die HBO ist von dieser (Stand Nov 2001, also nicht Endstand Nov 2002) "abgeschrieben.
Ich finde das spannendste im Forum, daß alle unterschiedliche Erafhrungen und Erkenntnisse und Sichtweisen einbringen, das liefert Stoff für die Fortschreibung der Bauordnungen. Also DANK für Ihren Widerspruch.
mfg Franz Schächer