Autor: Logiker Hallo Herr Vonhof,
Zitat aus der TrinkwVO:
§3 begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
2. sind Wasserversorgungsanlagen
a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen auf festen Leitungswegen an Anschlussnehmer pro Jahr mehr als 1000 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird,
b) Anlagen, aus denen pro Jahr höchstens 1000 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen oder abgegeben wird (Kleinanlagen; sowie sonstige, nicht ortsfeste Anlagen,
c) Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer Anlage nach Buchstabe a oder b an Verbraucher abgegeben wird;
3. sind Hausinstallationen
die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage nach Nummer 2 Buchstabe a oder b an den Verbraucher befinden;
Also Ihre "Hausinstallation" ist eine "Wasserversorgungsanlage" im Sinne der TrinkwVO!
§ 4
Allgemeine Anforderungen
(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.
(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 3 und des § 6 Abs. 1 und 2 oder den nach § 9 oder § 10 zugelassenen Abweichungen nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 7 nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.!!!!
Das letzte sind also Sie bzw. der Unternehmer im Berliner Umland.
§ 8
Stelle der Einhaltung
Die nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte sowie die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen müssen eingehalten sein
1.
bei Wasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Wasser-, Luft- oder Landfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen,
Die AVBWasserV gilt gem. §1 Abs. (2):
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von
Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
§ 12 Kundenanlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung
der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des
Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage
oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist
er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer
gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der
Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden...
§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und
Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten
(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen anderer
Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder
Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwasser ausgeschlossen sind.
DIN 1988-8, Abschnitt 4:
Zur Erfüllung der Anforderungen aus §15 AVBWasserV und zur Sicherstellung der Funktionstauglichkeit sind Anlagen und Verbrauchseinrichtungen bestimmungsgemäß zu betreiben. Soweit hierüber in den einschlägigen Betriebsanleitungen keine Angaben enthalten sind, gelten nachstehende Grundsätze:
- ...
- Bei Anlagenteilen, die nur selten benutzt werden ..., ist der Wasserinhalt regelmäßig, mindestens monatlich, zu erneuen.
(Fand dies während den letzten 5 Jahren vor dem Kauf statt? - War dann nicht von einer Gefährdung auszugehen?).
- Din 1988-8, Abschnitt 5:
Trinkwasseranlagen, die länger als 6 Monate nicht betrieben werden, sind am am Hausanschluss abzutrennen und zu entleeren..
Anschlussleitungen, die länger als ein Jahr nicht genutzt werden, sind von der Versorgungsleitung abzutrennen.
Dies hätte hier wohl erfolgen müssen.
Danach hätte es eine Wiederinbetriebnahme (nach aktuellen Regelwerken geben müssen.)
DIN 1988-8, Abschnitt 9 beschäftigt sich zum Anderen mit der nachträglichen Anpassung der Anlagen an die anerkannten Regeln der Technik.
- Hier wird zwar im Allgemeinen eine generelle Anpassungpflicht verneint, jedoch wird betont, das Anpassungen an die DIN 1988 für den Betreiber verbindlich sind, insofern die Belassung im bisherigen Zustand einen Misstand darstellt, der eine Gefährdung für die Benutzer darstellt.
-Was jetzt jedoch ein Missstand und vor allem wie groß denn nun diese Gefährdung sein muss, um eine Nachrüstpflicht zu bedingen, ist leider unklar.
- Eine Gefährdung ergibt sich meines Erachtens schon alleine aufgrund der Abweichung (vergleiche bspw. die aktuelle strengere Bewertung von Stagnationswasser).
Die DIN 1988 gab es mindestens schon seit 1988 (das kann man sich gut merken).
Wie dem auch sei, fehlt mir bisher eine positive Aussage, dass die Installation zumindest zum Zeitpunkt der Errichtung den damals anerkannten Regeln der Technik entsprochen hätte und somit wäre die Diskussion ohnehin hinfällig.
Nach meinem Verständnis, fehlt bei Ihnen vor der Nass-Trocken-Station eine Spüleinrichtung (siehe DIN 1988-8, Abschnitt 4 - , monatlicher Austausch, besser wöchentlcih 1,5-fach). Das wäre dann bereits 1988 nicht zulässig gewesen.
Nach meinem Verständnis haben Sie einfach nicht genug Wasserdruck / Liefermenge.
Auch das wäre bereits damals nicht zulässig gewesen.
Normalerweise, sollte der WVU so etwas hinbekommen (Annahme: flacher Industriebau, nicht auf dem Berg). Aber ich kenne ja nicht Ihren Vertrag und die Größe Ihres Wasserzählers.
Wenn das über den WVU nicht klappt, müssen Sie ggf. einen Vorratsbehäter oder Zwischenbehälter installieren. Das wäre erst einmal kein "Löschteich" sondern ein überschaubarer Platzbedarf von ca. 40 m?. Vorraussetzung, dass Sie nicht noch Wasser für andere Abnehmer brauchen.
Für evtl. anzunehmende 3 x 200 L/min und evtl. anzunehmende 2h Betriebszeit würden Sie einen Vorratsbehälter von ca. 72 m? benötigen.
Falls Ihre Wasserversorgung zwar 600 L/min, jedoch nur mit ca. 2 bar bringt, würde es ggf. auch ein 5.000L-Zwischenbehälter tuen.
Auf jeden Fall bräuchten Sie dann eine Druckerhöhungsanlage.
Insofern keine Frostgefahr besteht, könnten Sie dann ggf. sogar die Nass-Trockenstation rausschmeissen.
Alles unter der Annahme, dass Sie kein weiteres Wasser, bspw. für Sprinkleranlage und/oder Außenhydranten brauchen.
Alle Angaben kostenfrei und ohne Gewähr.
Ihr Logiker