Autor: Norbert Bärschmann Hallo Chris
Da aus den Beiträgen Deine Frage noch nicht beantwortet wurde, versuche ich das Kneul zu entwirren.
Man muss unterscheiden zwischen Forderungen aus der LöRüRL in Bezug auf die Rückhaltung des kontaminierten Löschwassers oder Schaumes und den Forderungen dass die Gefahrstoffe selbst zurückgehalten werden müssen.
Letztere Forderungen ergeben sich aus den zuterffenden technischen Regeln wie TRbF (z. B. TRbF 20) für brennbare Flüssigkeiten, TRGS (z.B. TRGS 514, oder 515) für andere Gefahrstoffe oder weitere zutreffende Technische Regeln. In Zukunft auch TRBS (Technische Regeln Betriebssicherheit).
Die erforderlichen Rückhaltevolumen für Gefahrstoffe sind an die gelagerten Mengen und an die Größe der Gefäße gebunden (2 bis 10 % der Gesamtlagermenge in einem Brandabschnitt, einem Lagerraum, Auffangraum oder min. das Volumen des größten Gefäßes/Behälter). Diese Forderungen werden meist durch Auffangwannen, Tankfelder, Tanktassen oder ähnliche Vorrichtungen realisiert. Alternativ kommen doppelwandige Behälter in Frage, so dass ein Auslaufen von Gefahrstoffen nicht zu berücksichtigen ist. Bei dieser Betrachtung spielt der Brand eine untergeordnete Rolle sondern das Auslaufen weil gefäße undicht werden können.
Die erforderlichen Volumen für das Löschwasser/Schaum bzw, die Gemische mit Gefahrstoffen sind weitaus größer und können aus der LöRüRL in Abhängigkeit von den dort festgehaltenen Randbedingungen entnommen werden . Die Anwendungspflicht ist dort ebenfalls festgehalten (1 t WGK 3, 10 t WGK 2, 100 t WGK 1 bezogen auf die Gefahrstoffe ohne Löschmittel).
Ich weise darauf hin, dass diese Werte nur als Faustformel zu betrachten sind (bitte genau nachlesen). Im Übrigen können sich aus anderen Vorschriften zusätzliche Anforderungen ergeben (z. B. städtische Abwassersatzungen).
Diese Forderungen nach Rückhaltungen übersteigen die Volumen der Auffangbehälter der Gefahrstoffe bei weitem und werden durch entsprechend dichte Ausbildung von Kellern, anderen Geschossen, Auffangtanks oder Senken in Hofbereichen realisiert. In großen Treibstofftanklagern werden die auf Grund der Rückhaltevolumen für Gefahrstoffe erforderlichen Tanktassen oder Tankfelder entsprechend größer ausgelegt.
Wenn Löschwasser zurückgehalten werden muss, sind diese Maßnahmen zwingend mit der Feuerwehr abzustimmen (z. B. von der Feuerwehr erforderliche Handlungen oder nicht mehr zur Verfügung stehende Höfflächen als Aufstellfläche).
Die Rückhaltung von Gefahrstoffen und von Löschwasser ist eine Planungsaufgabe und muss als Bauvorlage im BS.- Nachweis enthalten sein, zumindestens wenn die entsprechende Nutzung bei der Planung bekannt ist (siehe auch z. B. Art. 61 Abs. 4 Punkt 1 BayBO oder gleichlautende §§ anderer Landesbauordnungen). Wenn der Brandschutzplaner nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung hat sind entsprechende Fachplaner zuzuziehen (siehe z. B. Art. 51 Abs. 2 BayBO).
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann