Hallo Herr / Frau Scharf
Einfach die Definition ERDgeschossiger Versammlungsstätten (§2 Abs. 2) lesen.
Das das Gesamtgebäude (oder ein eindeutig abgrenzbarer Gebäudeteil) als Versammlungsstätte betrachtet wird, gelten die Anforderungen auch für den gesamten Gebäudeteil.
da ja sowohl der Versammlungsraum als auch Rettungswege usw. über mehrere Geschosse verteilt sind, gilt dies nicht mehr als erdgeschossige Versammlungsstätte.