Hallo zeichenknecht -
das ist eine gute Frage, die letztlich nur Sie bzw. die Planungsbeteiligten für den konkreten Fall beantworten können.
Zur Erklärung: beim Sonderbau können ja besondere Anforderungen gestellt (oder Erleichterungen zugelassen) werden. Deshalb ist eine individuelle Einzelfallbeurteilung erforderlich.
So ganz pauschal würde ich sagen, angenommen es sind 60 Gastplätze, Gaststätte ist im EG und hat zwei Ausgänge, da wird´s nicht viel anders als normal für Gkl.4 werden.
Ist in Bayern eigentlich Rauchmelderpflicht?
Auch wenn nicht, wäre ja hier - jetzt auch dank Rauchverbot möglich - eine Hausalarmanlage mit Rauchmeldern in der Gaststätte, und Hupen in Gaststätte und Treppenraum des Wohnhauses, eine Option.
(allerdings m.E. kein Muss).
mfG
M. Koeppen