Hallo,
wir sind mit unserem Vereinshaus (Baujahr 1973) in einer etwas dummen Lage.
Bisher waren wir als Sonderbau unter ? Vesammlungsstätte mit über 200 Personen Gesamtkapazität? eingestuft. In dem Vereinshaus ist im ersten Stock eine kleine Wohnung integriert, die wir vor ein paar Jahren um zwei Zimmer erweiterten, welche vorher als Gruppenräume deklariert waren. Bei der letzten Begehung wurde uns nun mitgeteilt das wir uns strafbar gemacht haben, da wir ohne Baugenehmigung eine Nutzungsänderung vorgenommen haben, was uns aber nicht bewusst war.
Als wir nun einen Architekten beauftragten, für diese Nutzungsänderung einen Bauantrag zu stellen, ist ein Stein ins rollen gekommen.
Bis zu diesem Zeitpunkt gab es Brandschutztechnisch nichts was die Behörden störte, aber nun müssen wir: 13 normale Türen ausbauen und dafür T30 RS Türen mit Selbstschließeinrichtung einbauen; 5 hinterleuchtete Notausgansschilder anbringen(inkl. Elektroinstallation); die Zwischenwände zur Wohnung abreißen und in W30 Ausführung neu aufstellen und eine Notausgangstür vom Saal im EG ins Freie einbauen.
Meine Fragen sind nun:
1.Warum sind die Auflagen plötzlich so streng? Wir waren doch vor dem Umbau auch schon der Versammlungsstättenverordnung unterlegen. Bei der Begehung die alle drei Jahre stattfindet, hat nie einer die normalen Türen und die Trennwand zur Wohnung beanstandet.
2.Ist es möglich den Sonderbaustatus loszuwerden, trotzdem sich ab und an etwa 70 Personen im Gebäude versammeln?
Das Gesetz besagt:
?Anzuwenden ist die VStättVO auf :
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben?
Das Gebäude hat im EG einen Saal von 170 qm den man durch einen Faltvorhang unterteilen kann und drei kleine Gruppenräume von insgesamt 60 qm. Der Rest der 380qm Bruttofläche im EG besteht aus Toiletten und Flur mit Treppenhaus.
Wenn wir diesem Saal eine Notausgangstür direkt nach draußen geben, müssen somit weniger als 200 Personen einen gemeinsamen Fluchtweg benutzen, da die drei kleinen Gruppenräume im EG auch je eine Tür nach draußen haben und die restlichen Gruppenräume im OG zusammen insgesamt nur noch 126 qm ergeben.
Würden diese Änderungen uns vom Sonderbaustatus befreien oder gibt es noch andere Dinge die wir tun müssen?
Bitte nicht falsch verstehen, Brandschutz ist eine wichtige Sache, aber in unserem Fall sind nie mehr als 70 Personen gleichzeitig im Gebäude und mindestens 50 davon sind in Räumen mit einer Tür nach außen.
Die Sicherheit unserer Mitglieder ist uns wichtig, aber soviel Geld, um diese Umbaumaßnahmen durchzuführen, muss man erst einmal haben.
Gruß,
KeineAhnung