@Herr Schächer,
Sie sollten vielleicht mal genauer lesen, was ich geschrieben habe. Und: Niemand hat einen Rechtsanspruch auf Rettung, auch wenn Sie mir jetzt wieder das GG zitieren wollen.
By the way: Für wen soll Ludwigshafen bitte ein juristisches Nachspiel haben? Wissen Sie da mehr als wir?
@Herr Bußmann,
ich habe da keine Bedenken, und das Beispiel Beherbergung kommt zustande, weil die ursprüngliche Frage hierzu war.
Es geht mir nur darum, dass die Grenzen vom Gesetzgeber festgesteckt werden und nicht willkürlich veränderbar sind. Sicherlich ist aber eine gesellschaftspolitische Diskussion möglich, an der auch die Feuerwehren gerne teilnehmen dürfen, und die Maßstäbe verschieben sich letztendlich auch immer wieder. Aber dennoch ist Baurecht halt Baurecht und nicht Feuerwehrrecht. Im Bauordnungsrecht ist die zu erwartende Leistungsfähigkeit der Feuerwehr bereits "eingearbeitet", und die Bauordnung und die Sonderbauvorschriften sind "abgeschlossene Brandschutzkonzepte".
Auch wenn es so etwas in NRW nicht gibt, verweise ich gerne auf Art. 54 Abs. 3 BayBO:
"Soweit die Vorschriften [...] nicht ausreichen, um die Anforderungen nach Art. 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren, bei Sonderbauten auch zur Abwehr von Nachteilen; dies gilt nicht für Sonderbauten, soweit für sie eine Verordnung [...] erlassen worden ist."
Also zumindest in Bayern ist eindeutig: Wenn eine Sonderbauverordnung gilt, darf keine Behörde "eine Schippe drauflegen", wie es so schon heißt. Auch dann nicht, wenn die Feuerwehr meint, ihre Leistungsfähigkeit reicht nicht aus.
Ich bin selbst HBM bei der Feuerwehr, und möchte nur ungern jemanden (oder mehrere) über eine Leitern retten. Aber die Spielregeln macht halt wer anders...von daher hilft ein Lamentieren da sehr wenig.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof