Hallo Holzhobe,
in § 11 der Feuerstätten Verordnung Bayern ist die Anforderung an Lagerräume gelistet. Die FeuVO finden Sie in "www. Bayern. de" beim Innenministerium (obere blaue Rautenlinie, die zweite Raute, dann "Bauen", dann "Baurecht", Liste verschiedener Bauvorschriften ... dann das g a n z e mal plotten und
l e s e n ... und möglichst gut umsetzen.
Grundsätzlich: Holz- und Kohlelager ("Festbrennstoffe") sind feuerbeständig herzustellen, weil eine große Heizleistung gelagert wird, Türen feuerhemmend, richtigerweise auch rauchdicht, dazu eine Beschäumungsöffnung, daß man im ersten Anlauf die Explosionsgefahr unzureichend verbrannter Rauche dämmen kann. Lüftungs- / Entrauchungsöffnung ins Freie, daß der Rauch nicht "durch die ganze Hütte zieht". Bei Holzlagerräumen haben sich unter bestimmten Voraussetzungen auch zündbare Gase gesammelt (Holzausgansungen). Ich rate dazu, Holzlagerräume zu durchlüften, daß dies kein Problem werden kann.
mfg Schächer