Hallo Herr Scharf,
ich empfehle Ihnen diesbezüglich eine Vorab-Klärung mit der zuständigen Bauaufsicht.
Wir legen grundsätzlich Wert auf eine ganzheitliche Betrachtung des Gebäudes, auch wenn sich die Änderung nur auf einen Teil des Gebäudes bezieht.
In Einzelfällen lassen wir aus besonderen Gründen schonmal Ausnahmen zu. In jedem Fall ist das Gebäude dann aber ganzheitlich (nachrichtlich) darzustellen. Nicht selten stellen wir z.B. im DG den fehlenden 2.RW fest, der dann nachzurüsten ist, obwohl nur eine Änderung des Gebäudes/der Nutzung an ganz anderer Stelle erfolgt.
Ist übrigens immer wieder im Rahmen von BS-Konzepten ein heiß diskutiertes Thema: welchen Umfang muss ein BS-Konzept haben, wenn im Bestand verändert oder erweitert wird?
Gruß
Matthias Bußmann