Sehr geehrter Herr Backhaus,
wieder viele Fragen und viele Lösungsversuche:
a) bauliche Rettungswege sind die Rettungswege über notwendige Flure (bei Geschossen über oder unter dem EG, auch die notwendigen Treppen), die innerhalb der zulässigen Rettungswegelängen ins Freie (oder den notwendigen, brandschutztechnisch gesicherten Treppenraum) führen. Wenn nun vom Klassenraum 2 oder mehrere Wege über diese Flure ins Freie führen, sind es gleichwerige 1. Rettungswege (notwendige Flure/Treppen), die ich wahlweise nutzen kann. Dann wird der andere 1. Rettungsweg halt zum 2. (möglichen) Rettungsweg und benötige keine Fensterausstiege oder Leitern.
Fensterausstielge, Notausstiege, Notleitern,... sind nie ein 1. Rw, sondern höchstens ein 2. RW.
Wenn als 2 gelichwertige 1. Rettungswege zur Verfügung stehen, kann ich die Kennzeichung so wählen, dass der kürzeste Weg gezeigt wird. (Der andere wird nur geübt.)
Grün hinterlegt werden alle möglichen 1.RW auch wenn diese von Ausgang zum gegenübeligenden Ausgang reichen (siehe auch Beispielsplan der DIN 4844-3)
Für die Freihaltung des Notausstiegs/Notausgangs (2.RW) können noch Schlder mit Schrift verwendet werden. Sie dienen dem Hinweis in "ungefährlichen" Zeiten, also nicht während der Selbstrettung - dann wäre es zu spät, die Ausgänge freizuräumen oder parkende Autos zu versetzen!
In dern RW-Plänen können zusätzliche Notausgänge/Notausstiege auch gekennzeichnet sein, jedoch ohne einen "grünen Weg" dorthin.
Beispiel: ein Klassenraum/Kindergartenraum hat eine direkte ebenerdige Tür zum Schulhof. Diese ür wird dann im Plan auch gekennzeichnet. Dennoch wird nur der notwendige Flur vor dem Klassenzimmer grün hinterlegt. Die Wege im Klassenzimmer bleiben neutral (da sie sich ja ständig ändern könnten).
b) wie bereits erwähnt, sind Fensterausstiege oder Leitern kein baulicher RW; (siehe auch Deffinitionen der Art. 37 + 38 der BayBO 2008)
c) eine rechtliche Grundlage, dass sich bei einer Evakuierungsübung jemand vorschriftsmäßig den Fuß brechen darf, kenne ich nicht - doch Spaß beiseite: es besteht die Pflicht, im Rahmen der Brandschutzunterweisung auch die Rettungswege zu üben (ist im Aufgabenbereich des/der Brandschutzbeauftragten so gefordert). Nicht beschrieben ist, wie weit man hierbei gehen muss. Wenn z.B. jemand Höhenangst hat, sollte man keinen Veruch der Rettung über Hubrettungsgeräte aus 22 m erzwingen. Im Brandfall ist es sicher leichter, ihn zum Überstieg zu bewegen. Die Betoffenen sollten es aber wissen, was wo möglich sein sollte und wie es geht.
- also der 2. RW wird nicht mit Rettungwegekennzeichen beschildert. Ggf. können "organisatorische" Schilder angebracht werden; z.B. das beschriebene "Notausgang freihalten" - Schild, oder "Rettungsweg - Türen nicht abschließen oder verstellen".
Damit man/frau ihn kennt muss er ja geübt werden. (unterweisung durch Brandschutzbeauftragten oder im Rahmen einer schulischen Evakuierungsübung.
Sie haben schon recht, dass wir mit Beschilderungen keine Verwirrung anrichten sollten. - weniger ist oft mehr! Wenig, aber deutlich!
Also viel Erfolg!
der Feuerteufel