Autor: Norbert Bärschmann Hallo Herr Frick
In Bayern und in den meisten Bundesländern könnten sie unter bestimmten Umständen die Industriebaurichtlinie anwenden (auch unter 1600 m?). Ob das in Ihrem Fall sinvoll ist kann ich nicht genau sagen, da keine Pläne vorliegen.
Nach der Industriebaurichtlinie kann man ein Gebäude bis zu einer festgelegten Größe, in Abhängigkeit mehrerer Randbedingungen und nach Umsetzung der zutreffenden Anforderungen aus Ziffer 5 der Richtlinie, ohne Feuerwiderstandsfähigkeit herstellen (siehe auch Tabelle 1). Anderst genutzte Bereiche sind entsprechend abzutrennen (Brandwand, feuerbeständige Decke). Da Sie offensichtlich über dem "industriell" genutzten Bereich noch einen Wohnbereich haben ist nichts mehr mit F 0.
Wenn Ihre Brandlast gering ist oder entsprechende Öffnungen für eine Brandentlastung eingeplant werden, kommen sie ggf. mit Anwendung der Ziffer 7(Nachweisstufe 2) auf feuerhemmende Anforderungen in Bezug auf die Trenndecken oder Wände zu anderen Bereichen.
Die vorgenannte Möglichkeit ist bestimmt nicht die Einfachste aber baurechtlich abgedeckt können sie ggf. die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit den Brandlasten entsprechend auslegen.
Vorher sollten sie prüfen ob überhaupt Handlungsbedarf besteht. Vielleicht besteht Bestandsschutz?
Ohne Pläne sind die Aussagen allerdings auf Sand gebaut.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann