Hallo Herr Borgert,
Sie stellen berechtigte Fragen.
Natürlich spielt es eine Rolle, ob der fragliche Monitor in einem Treppenraum, notwendigen Flur oder in einer Halle hängt. Das habe ich an dieser Stelle nicht näher betrachtet.
Wenn es um die Frage geht, ob ein Monitor eine Brandlast darstellt, muss ich das wohl bejahen.
Das heißt nicht, dass ich ihn per se für unzulässig halte.
Die Frage der Gefährdung kann aber unterschiedlich beurteilt werden. Wird Rechtssicherheit benötigt, sollte eine Anfrage bei der zuständigen Behörde erfolgen -Ausgang ungewiss.
"Ich frage mich, was an einem Monitor in einem notwendigen Flur (nF) so gefährlich sein soll, wenn direkt daneben die F0 und offenstehende Bürotür ist."
Dazu die Frage, wieviele Brandlasten wären denn für Sie in einem nF zu akzeptieren? Wenn der Schluss besteht, Brandlasten in nF wären grundsätzlich zulässig, könnte ich ihn doch auch nutzen (sofern zulässige Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird)?
Was die Sicht des Ministeriums bezüglich Brandlasten in Rettungswegen angeht (z.B. dass ein Schrank kein Einbau und damit baurechtlich nicht zu beanstanden sei), widerspricht aus meiner Sicht jeglicher Brandschutzpraxis zu Brandlasten in Rettungswegen. Eine Anweisung an die Bauaufsichten, grundsätzlich so zu verfahren, besteht meines Wissens nicht.
Es gibt zudem durchaus (bislang inoffizielle) Rechtsauffassungen von Richtern, die besagen, dass sich das Ministerium beizeiten sehr weit aus dem Fenster lehnt (z.B. bez. Bestandsschutz für Decken bei Umbauten) und die Bauaufsichten dem nicht folgen müssen (Ist schon wieder ein anderes Thema).
Gruß
Matthias Bußmann