Formal haben wir seit Herbst 2002 eine "weiche" Bauordnung, in der ausdrücklich alles, was gefordert wird, auch zur Debatte gestellt werden kann. Von den "Eingeführten Technischen Baubestimmungen" (ETB) kann direkt abgewichen werden, wenn die Gleichwertigkeit dem Prüfer nachgewiesen wird (§ 3 (3). Von der HBO kann abgewichen werden, wenn die Zielsetzung der HBO, insbesondere die Schutzziele, erreicht und "die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleibt" (§ 63 in Verbindung mit § 3 (1).
Wegen dieser "weichen" HBO, die es Investoren ermöglichen soll, hier wunschgemäß zu investieren und nicht ins "feindliche aber baurechtlich lockere Ausland" abzuwandern, haben wir einen Einführungserlaß, der die HE-HBO den Bauaufsichten zur Erfüllung aufgibt, die entsprechend der "weichen HBO" aber auch "weicher" formuliert ist.
Trotzdem hat der Bürger Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz, die sich darin verwirklicht, daß der Bauaufsicht sowohl der Bauvorlagenerlaß (neu zum 1.1.08 !) als auch die "Handlungsempfehlung" / "HE-HBO" als Weisung zur Anwednung der HBO vorgegeben ist. Dies gilt entsprechend für unseren "Altenheim-Gruppen-Erlaß" ("HE-Gruppe") zur Unterbringung älterer Menschen in Wohngemeinschaften ("Gruppen") ohne Rettungsflure, der ebenso als "Empfehlung" tituliert aber den Bauaufsichten als Weisung per Erlaß vorgegeben ist. Und für die etlichen "Muster Verordnungen" der ARGEBAU, die in Hessen zwar wortgleich übernommen aber per Erlaß als Richtlinie, nicht als Verordnung, eingeführt wurden.
Hessen hat sich mit der Übernahme der Musterbauordnung (Übernahmestand Nov 2001, Abschluß war Nov 2002) und den unveränderten Muster Verordnungen (als RiLi) für die Vereinheitlichung des Baurechts in Deutschland eingesetzt; GaVO und FeuVO sind noch "alte Hessentexte", alles Andere ist auf einheitlichem Stand. Und das sehe ich als wegweisend an. mfg Schächer