Hallo Herr Bußmann und Herr Bossmann,
@Hr. Bußmann
"die Brandschutzdienststelle entscheidet für den Einzelfall, ob abweichend von der Sonderbauverordnung gebaut werden darf"
Seit wann entscheiden Brandschutzdienststellen über die Zulassung von Abweichungen? Ich weiß, dass viele BSI das gerne würden und meinen, dass sie das auch dürfen, das Baurecht sieht das aber in keinster Weise vor...
:-))
Zumindest in NRW ist es nicht einmal Aufgabe der BSD, sich zu Rettungswegen (außer zu anleiterbaren Stellen) zu äußern, siehe hierzu den abschließenden Katalog in Ziffer 54.33 VV BauO NRW. Sie muss zwar ggf. (Ziffer 73.13 VV BauO NRW) gehört werden, aber entscheiden darf sie nicht.
@Hr. Bossmann
Ermessensspielraum gibt es bei allen Aspekten der VkVO genauso wie bei allen anderen baurechtlichen Vorschriften, siehe hierzu auch §56 LBO-BW. Bei der Breite von Ausgängen könnte man z.B. als Begründung einen erheblichen Flächenanteil an festeingebauten Regalen usw. heranziehen, da sich auf dieser Fläche definitiv keine Kunden aufhalten können und sich somit die Personenzahl / m? Verkaufsraum reduzieren kann.
Aber es gilt wie auch die Vorschreiber schon schrieben, dass dasa immer eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände sein muss.
Viele Grüße,
Frank Borgert