Bundesland: Niedersachsen Autor: Ian ä Hallo liebe Leute,
die NBauO läßt Treppen an einer Außenwand für Wohngebäude mit gewissen verkehrstechnischen Sicherheitsvorschriften zu. Was spricht dagegen, dass das nicht auch für "normale" Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen, gelten sollte?
Ich spreche von Gebäuden geringer Höhe bzgl. erster Rettungsweg.
Die NBauO spricht im Kommentar davon, dass wegen des Brandschutzes jedoch keine Bedenken bestehen dürfen wie etwa, wenn die Treppe vor Fenster her laufen wurde bzgl. Brandschlag. Das könnte man, wie bei Wohngebäuden auch, mittels Brandschutzverglaung in den Griff bekommen. Was jedoch unterscheidet hier Wohngebäude von Nicht-Wohngebäuden?
Dazu merke ich auch noch einen Auszug aus dem Brandschutzatlas von Feuer Trutz an. Nied-3:
Besondere Anforderungen an notwendige Treppen als Außentreppe [Punkt 6.7] Zitat:
Als Zugang zu Wohnungen können notwendige Treppen ohne Treppenräume vor Außenwänden
zugelassen werden, wenn die Treppe auf eine Höhe von nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche
hinaufführt und hinsichtlich des Brandschutzes und der Gestaltung keine Bedenken
bestehen (Ausn.). Als Zugang zu anderen Nutzungseinheiten sind sie in der LBO
nicht vorgesehen. Tipp: Nach MBO 2002 sind sie zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend
sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. (Ausn.).
Nicht vorgesehen, wilkür?
Wie kann man die Ausführbarkeit nun begründen?