Wartungen von Sprinkleranlagen sind nach den Aufschaltbedingungen der einzelnen Städte von Brandmelderanlagen auf die Leitstellen der Feuerwehr bzw. in den Richtlinien der Sachversicherer (VdS CEA 4001 bzw. alt VdS 2092) zwingend gefordert.
Die aus der VdS Richtlinie erforderlichen Inspektionen (täglich, wöchentlich, monatlich) der Anlage zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit kann nach der Richtlinie auch ein Betriebsangehöriger wahrnehmen, sofern die Inspektionen in das Betriebsbuch eingetragen werden. Erforderliche Inspektionen sind z.B. Füllhöhen der Vorrats - und Druckwasserbehälter, Aufstell- und Nachspeiseeinrichtungen, Armaturen, etc..
Somit bleibt es betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob man diese Inspektioen auslagert oder selber durchführt. Wichtig in der Entscheidungsfindung sollte jedoch sein, dass z.B. bei einem Wasserschaden die Wartungsfirma die Haftung ablehnen könnte, sofern die regelmäßigen Inspektionen nicht durch die Firma selbst ausgeführt wurden.