Hallo Herr Kinkel -
ich würde mal behaupten, es gibt zunächst mal überhaupt keine öffentlich-rechtlichen Brandschutzvorgaben zu Möblierungen. (sondern nur zu BAUTEILEN, wie Dämmschichten, Verkleidungen, Einbauten, Dekorationen in Versammlungsstätten,....)
Höchstens, daß Möblierung explizit durch den Architekten/Planer geplant und in die Baueingabepläne eingezeichnet wird. Dann wird die Bauaufsicht bei bestimmten Sonderbauten in Rettungswegen (notw. Flure, notw. Treppenräume) Forderungen stellen, ggf. dann B1.
Aber in Verkaufsstätten können Sie doch gerade - bezüglich Brennbarkeit / Brandlast - sozusagen machen, was Sie wollen. Das Risiko wird dann durch Trennwände mit Feuerwiderstand oder durch Sprinklerung (die konkret auf die brennbaren Lagergüter, Waren und Einrichtung ausgelegt wird) abgedeckt.
Im Übrigen ordnet die DIN4102-4 z.B. Eichenparkettstäbe unter B1 ein. Möbel sind wohl B2, wenn es nicht gerade Eichenvollholz ist.
soweit meine Gedanken dazu
Michael Koeppen