Autor: W. Linhardt wie Herr Schächer dargelegt hat, sind Gebäude wie Reihenhäuser oder Doppelhäuser keine freistehenden Gebäude (wie etwa Zweifamilienhäuser), auch wenn sie auf einem Grundstück errichtet werden. Dies folge aus dem in Art. 2 Abs. 2 bestimmten Gebäudebegriff.
Das oben beschriebene Doppelhaus dürfte unter den in Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 genannten Voraussetzungen (Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m?) in die GK 2 fallen.
Durch die Erleichterungen für die Feuerwiderstndsfähigkeit der Bauteile durch das sog. neue Brandschutzkonzept für kleine Gebäude und für die Gebäudeklasse mit Zellenbauweise bleiben die Anforderungen an die Standsicherheit, den Schall- und den Wärmeschutz selbstverständlich unberührt.
Wie die Trennwand im Sinne einer Kommunwand in dem Doppelhaus ausgeführt wird, beibt m.E. dem oder den Bauherrn mit dem Planer - auch unter dem Aspekt einer evt. Realteilung - überlassen.
Anzumerken wäre noch, dass der bauordnungsrechtliche Begriff "freistehend" nicht mit dem planungsrechtlichen Begriff "offene Bauweise" (§ 22 Abs. 2 BauNVO) identisch ist.
MfG W.L.