Hallo Herr Borgert,
es kommt halt immer darauf an, ob es sich um baulichen Bestand handelt oder einen Neubau. Sofern es neu gebaut wird, ist sicherlich die Lösung über PE-Rohre in Verbindung mit einr Rohrabschottung R 90 empfehlenswert. Bei baulichen Beständen (alter Wäscheabwurf) findet man zumeist gemauerte Abwurfschächte, bei welchen die Umfassungsbauteile klassifziert werden müssen. Sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, so sind klassifizierte Einwurfschachtklappen sicherlich empfehlenswert.
Im Hinlick auf die Kaltverrauchung: Es wäre mir neu, dass Installationsschächte oder Rohre grundsätzlich gege Kaltrauchübertragung zu de jeweiligen Geschossen zu schützen sind. Dies gilt für Wäscheabwürfe innerhalb von Nutzungen als auch zu notwendigen Fluren (Treppenräume bilden hier sicherlich eine Ausnahme).
Eine Wäschabwurfschacht würde ich grundsätzlich vergleichbar einem Installationsschacht oder aber einer brennbaren/nichtbrennbaren Rohrleitung betrachten.
Explizit finden sich in dem MLAR Punkt 4 nur Anforderungen zur Verhinderung einer Brandausbreitung.
In den einzelnen Bundesländer ist dies durch den allgemein gültigen Satz " ...wenn eine Übetragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist..." ersetzt worden. Aber dazu wurden z.B. in Punkt 3.5 LAR NRW die Anforderungen an die Abschlüsse von Installationskanälen(T 90 bzw. T 30 ohne RS nach DIN 18095)oder in Punkt 4.1 ff LAR NRW gesondert ausgewiesen.
Explizite Anorderungen an die Verhinderung einer Kaltrauchübertragung finden sich derzeit nur in der LüAR bei bestimmten Gebäuden (MLüAR Punkt 10, Bild 1.1 und zu LüZentr.)