hallo,
wenn die BMA auch die funktion der alarmierung übernimmt, gilt für diese auch die anforderungen der (m)lar hinsichtlich dem funktionserhalt einer alarmierungsanlage. die von dir beschriebene gestellte forderung hört sich ganz danach an, als würde dies zutreffen.
wäre das der fall, ergeben sich weitere konsequenzen. sollte die alarmierung von der BMZ ausgehend auch in andere brandabschnitte erfolgen, so müsste die BMZ in einen eigenen raum mit mindestens F30-qualifizierung installiert werden. so kurios es klingt, die BMZ wird im sinne der (m)lar als "verteiler" gesehen und damit muss sie bei einer brandabschnittsübergreifender funktion, einen funktionserhalt nach ´5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt´ erfüllen. ein heikles thema, weil da erst in der letzten zeit eine "sensibilisierung" stattfand. da es bislang noch keine BMZ mit F30-gehäuse gibt und auch eine F30-einhausung unzulässig ist, bleibt nach (m)lar nur:
a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und - mit Ausnahme der Türen - aus nichtbrennbaren
Baustoffen abgetrennt sind
freundliche grüße
jens lange