Hallo Leute
Örtlichkeit Bayern (BayBO 2008)
Dies wird etwas lang und ausführlich, ich hoffe, dass es verständlich ist.
Mit Bitte um Meinung zu meinen Fragen und eigenen Antworten zu folgendem Fall. Ich weiß, dies wurde in ähnlicher Weise bereits erläutert, jedoch ist die Situation doch leicht verändert:
Ein Gebäude mit 4 Nutzungseinheiten (NE). Zwei NE im EG (nebeneinander) und zwei NE im OG (nebeneinander). Das OG hat einen Kniestock von ca. 1.80 m im Dach(raum). Die NE im Dachraum haben eine Höhenkote Boden von ca. 2.75 m.
Die beiden oberen NE sind mit einem notwendigen Treppenraum (TR) erschlossen (Stahlbeton oder Mauerwerk). Alle NE sind ordnungsgemäß brandschutztechnisch getrennt.
Betrachtet wird nun eine NE im Dach(raum) bzw. OG. Die NE hat eine Fläche von ca. 7 m x 11 m = 77 m? (2 Meterlinie wurde beachtet).
In der NE wurde eine Galeriefläche eingezogen, welche mit einer Spindeltreppe vom Boden der NE erreichbar ist. Die Galerie soll also als zusätzliche Nutzfläche dienen (z. B. Büro, Spielfläche, etc.). Die Höhenkote liegt bei ca. 6 m.
Die Wohnung selbst und die neue Fläche der Galerie sind eine NE.
Die Galeriefläche hat 6.50 x 5.50 m = 37.75 qm.
Nun zum technischen (meine Ansichten):
FRAGE 1: Welche Gebäudeklasse (GK)
Das Gebäude zählt zur Gebäudeklasse (GK) 3, da folgendes auszuschließen ist:
- 2 NE freistehend/nicht freistehend mit max. 400 qm (GK 1 bzw. 2)
- Höhe 13 m (GK 4)
- Sonstiges (GK 5)
Somit eben GK 3
FRAGE 2: Ist die Galerie ein Vollgeschoss (VG)?
Nach BayBO 2008 ist ein VG nicht mehr definiert, jedoch wird über Art. 83 und BauNVO §20 darauf verwiesen, den Art. 2 aus BayBO 98 zu verwenden. Dabei wäre ein VG erst, wenn über 2/3 der Fläche eine Höhe von 2.30 m vorhanden ist. Diese Fläche ist hier 18.2 qm und somit weniger als 2/3 von 37,75 qm (wäre 23.87 qm).
Somit kein VG
FRAGE 3: Ist die Galerie ein Aufenthaltsraum?
Nach Art. 45 ja, da hier die Hälfte der Fläche eine Höhe von mehr als 2.20 m hat.
FRAGE 4: Ist die Galerie als ?Dachraum? anzusehen.
Nach Erläuterung BayBO 98 Art. 33 (Farmers) nein, da (ich zitiere) ?Dachraum ist der Raum, der ganz oder überwiegend durch schräge Dachflächen und ggf. Giebelflächen umschlossen und nach unten durch die Decke des letzen Normalgeschosses begrenzt wird?. Der Bereich wird nach unten mit dem Galerieboden begrenzt und nicht des Normalgeschosses OG.
Nun zu den Brandschutzanforderungen (auch meine Ansichten):
Trennwände wären nicht erforderlich, (ob die Galerie offen ist weiß ich derzeit nicht, daher ?wären?) siehe dazu Art. 27 Abs. 2, weil 1. ? 3. nicht gegeben ist.
Es ist keine Decke im Sinne Art. 29 nötig, da dies nur zwischen Geschossen gültig ist. Siehe Art. 29 Abs 1 Satz 1. Somit ist auch eine offene Verbindung i. O. Der Boden der Galerie kann ein ?Holzbrett? sein.
Erster Rettungsweg aus der NE ist die erwähnte notwendige Treppe. Von der Galerie muss noch über die Spindeltreppe nach unten geflüchtet werden.
Zweiter Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der FW erreichbaren Stelle der NE sein. Somit ?irgendein? Fenster in dieser NE (richtige Größe, etc. nat. vorausgesetzt). Siehe Art. 31 Abs. 2 Satz 2.
Es muss keine notwendige Treppe anstelle der Spindeltreppe vorhanden sein, da dies nur bei benutzbarem Dachraum sein muss (es ist aber kein Dachraum; siehe zitierten Kommentar Farmers). Somit ist die Spindeltreppe i. O. da dies nur eine ?Verbindung? darstellt.
FAZIT:
Keine Anforderung an den Boden der Galerie
Kein Fenster im Bereich der Galerie notwendig als 2. Rettungsweg (hier gilt ein anderes Fenster als 2. Rettungsweg)
Anleiterbarkeit muss im Bereich des (schon vorhandenen aber nicht ausreichenden) Fensters nicht gegeben sein, da die Anleiterbarkeit bei einem anderen Fenster der NE gegeben sein muss.
Alles klar? Alle verwirrt? Ich hoffe nicht, um bitte um Meinungsäußerung (am besten meine).
Gott zum Gruße und Dank
Rupi