Hallo Winnie, Hallo Roland,
so passt das mit dem Genehmigungsverfahren zusammen:
Dreh- und Angelpunkt dürfte eigentlich Art. 57 (4) Ziff. 1 BayBO 2008 sein:
"Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen".
Natürlich könnte man eine Nutzungsänderung des Flures unterstellen (notwendiger Flur zu reinem Verkehrsweg). Und durchaus könnte man auch "andere öffentlich rechtliche Anforderungen" konstatieren (s.o.: Türen, Wände etc).
Aber wie bereits gesagt: Das Ganze hätte eigentlich nur die Folge, daß in der Baugenehmigung "Bau doch, mach´s aber richtig" und "Danke das wir es auch wissen dürfen, Deine Bauaufsichtbehörde" steht - was soll denn der ganze bürokratische Aufwand?
Im Hinblick auf die in Bayern sehr weitgehende Privatisierung tendiere ich dazu, das Ganze als verfahrensfrei anzusehen. Das mag in Hessen (Hr. Schächer) und in NRW erst recht (Herr Bußmann) anders aussehen.
Gruß
Werner Müller