Autor: Logiker Hallo,
das mit der Schneelast scheint sich bei den Prüfsachverständigen noch rumsprechen zu müssen.
Ich selbst schließe diesen Aspekt bei meiner Beurteilung explizit aus, da ich in der Regel nicht die für das Objekt anzuwendende Schneelast kenne (so heize ich wenigstens nicht die Diskussion an) und eigentlich auch vor Ihrer Fragestellung kapituliere.
Könnten Sie vielleicht kurz darstellen, wie ein "Nichtstatiker" (das sind die Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen in aller Regel) die anzuwendende Schneelast prinzipiell abschätzen kann.
Natürlich kann er auch fragen, wird aber selten eine Antwort bekommen und soll ja eigentlich nicht diesen Aspekt generell ausschließen.
Nun zu meiner persönlichen Antwort:
Falls für dieses Objekt eine entsprechend höhere Schneelast zu Grunde zu legen war und der Projektierungszeitraum die Zugrundelegeung der DIN EN erforderte, haben Sie wohl mit Ihrer Verweigerungshaltung recht (Hier muss dann auch der TÜV entweder einknicken oder eine starke, fundierte Argumentation bringen).
Mir scheint jedoch noch folgende Möglichkeit in den Sinn zu kommen, die allerdings die Unsinnigkeit unseres Baurechts betonen würde:
A) In Deutschland / Im Bundesland bestehen für NRG keine Anforderungen an die Schneelast.
B) Also hat der TÜV Recht und die Anlage ist - im Sinne der bauordnungsrechtlichen Anforderungen - als Betriebssicher und Wirksam zu bezeichnen.
C) Praktisch kann die Anlage ggf. unter der theoretisch anzunehmenden Schneelast trotzdem versagen. Hierbei gilt "Betriebssicher und Wirksam im Sinne der bauordnungsrechtlichen Anforderungen" ist nicht gleich "Betriebssicher und Wirksam im technischem Sinne"...
Sie sollten sich deshalb besser an das DIBT und/oder Ihre Oberste Bauaufsichtsbehörde wenden und das Problem verbindlich klären lassen.
Ich hätte großes Interesse an der Antwort.
Ihr Logiker