Autor: Norbert Bärschmann Hallo Herr Kinkel
Haben Sie umgesattelt? Spaß beiseite.
Wenn kein Bestandsschutz angesetzt werden muss, sind die Decken wie auch andere Bauteile aus min. hochfeuerhemmenden Bauteilen herzustellen. Wenn es sich um eine Nutzung mit erhöhter Brandgefahr handelt sind feuerbeständige Bauteile (F 90 AB) erforderlich.
Wegen der neuen Nutzung, dem fehlenden Feuerwiderstand und der Sanierung liegt aus meiner Sicht kein Bestandsschutz vor.
F 60 ist nicht mit hochfeuerhemmend gleichzusetzen.
Die Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile ergeben sich aus der Bauordnung in Verbindung mit der Holzbaurichtlinie (wenn diese in Ihrem Bundesland eingeführt ist).
Die Zusatzanforderungen an die hochfeuerhemmenden (F 60 BA) Decken sind:
Tragende Bauteile aus brennbaren Baustoffen
Wäemedämmung oder Schallschutz aus nichtbrennbaren Baustoffen siehe HBRL
Brandschutzbekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen K 60 (welche die Erwärmung des Holzes über die Zündtemperatur für die Zeit von 60 min. schützt). Weitere Einzelheiten sind in der Holzbaurichtlinie festgehalten.
F 60 AB und F 60 A entspricht ebenfalls den Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile.
So wie es aussieht können Sie diese Anforderungen nicht wirklich umsetzen.
Aus meiner Sicht ist die einfachste Variante F 90 B vorzusehen (durch die Unterdecke, einschließlich ersetzen der brennbaren Wärmedämmung duch nichtbrennbare).
Da F 90 B nicht hochfeuerhemmend ist, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Abweichung. Als Kompensation können Sie erwähnen, dass dafür die Feuerwiderstandszeit höher ist.
Wenn Sie die Decke von oben aus wichtigen Gründen nicht sofort ertüchtigen können, sollte sich der Bauherr verpflichten die Feuerwiderstandsfähigkeit beim nächtsten Umzug des betreffenden Mieters zu ertüchtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann