Hallo,
vielleicht kann mir jemand mit folgendem Problem weiterhelfen:
Ich habe einen Vorvertrag zum Kauf einer Maisonette-Wohnung unterschrieben. Die Wohnung ist im 4. und 5. OG (Spitzboden) eines Mehrfamilienhauses in Hessen. Der Bauträger hat das 4. OG saniert und das 5. OG zu Wohnzwecken ausgebaut. Das 4. OG hat ca. 105 qm Wohnfläche, das 5. OG ca. 100 qm Grundfläche mit Dachloggia. Die 100 qm Grundfläche im 5. OG sind ein ungeteilter Raum.
Als ich den Bauträger bat, mir die Abgeschlossenheitsbescheinigung des erweiterten Wohnraumes vorzulegen (4. + neu 5. OG), stellte sich heraus, dass in den eingereichten Anträgen nur ca. 50 qm Grundfläche des 5. OG (Spitzboden) als "Wohnraum" und der restliche Teil des Spitzbodens als durch Wand und Tür abgetrennter "Abstellraum" ausgewiesen ist. Der Raum ist L-förmig. Ich vermute, dies liegt daran, dass in einem Teil des Ls die lichte Raumhöhe nur ca. 2,10 beträgt. Entgegen der beantragten Abgeschlossenheitsbescheinigung fehlt in Natura die Trennwand mit Tür.
Auf Rückfrage beim Bauträger, ob die eingezeichnete Wand brandrechtlich vorgeschrieben wäre, erklärte mir dieser, das wäre nicht der Fall. Meine Fragen:
1. Stimmt diese Aussage oder muss der Einraum wegen der fehlenden lichten Höhe aus Brandschutzgrunden oder sonstigen Gründen geteilt werden?
2. Ist es möglich, den Raum nicht zu teilen und einfach nicht zu Wohnzwecken zu nutzen?
3. Oder habe ich etwas Anderes übersehen?
Besten Dank im Voraus!