Autor: W. Linhardt Hallo Peter,
nach der Kommentarsliteratur zur BayBO sind Hobbyräume z.B. im Kellergeschoss - auf Grund älterer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - keine Aufenthaltsräume im Sinne der BayBO. Nach Art. 45 Abs. 1 BayBO 2008 müssen - jedenfalls - Aufenthaltsräume allgemein eine lichte Raumhöhe von 2,40 m haben (Sonderregelung nur noch im DG und in Wohngebäuden der GK 1 und 2).
Eine Diskussion hier im Forum ergab keine einheitliche Auffassung über die Frage, ob ein "Notausstieg" durch ein Kellerfenster über einen Lichtschacht als "eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle anzusehen" sei.