Autor: W. Linhardt Hallo Kollege Piet im schönen Bremen,
Planer müssen auf den "Stellenwert" einer eingeführten Technischen Baubestimmung im jeweiligen Bundesland des Bauvorhabens achten.
Anders als in manchen anderen Bundesländern ist in Bayern geregelt, dass die vom Staatsministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln "zu beachten" sind. (...) Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden; Art. 15 Abs. 3 und Art. 19 bleiben unberührt. (...)
Die Anlage 3.3/1 zur Liste der TB konkretisiert den Anwendungsbereich der IndBauRL in Bayern folgendermaßen:
"Die Richtlinie entspricht der Muster-Industriebaurichtlinie M-IndBauRL.
Die Aussage der Tabelle 1 der Muster-Industriebaurichtlinie über die Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie die Größen der Brandabschnittsflächen ist nur für oberirdische Geschosse anzuwenden. Bei Anwendung der technischen Regel gilt zusätzlich Folgendes:
Die Richtlinie gilt für Industriebauten, die Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 Bayer. Bauordnung (BayBO) sind (Gebäude mit mehr als 1 600 m2 Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung). Die Richtlinie stellt sowohl weitergehendere als auch geringere Anforderungen im Sinne des Art. 54 Abs. 3 BayBO an Industriebauten; im Übrigen bleiben die Anforderungen der BayBO unberührt.
Für Industriebauten, die keine Sonderbauten sind, "kann" die Richtlinie bei der Entscheidung über Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den entsprechenden Vorschriften der BayBO herangezogen werden; sie ist dann insgesamt anzuwenden. (...)"
Folglich: Für kleine Industriebauten unterhalb der Sonderbautenschwelle von 1.600 m? besteht in Bayern keine Anwendungspflicht!
Der Planer sollte sie bei einer Abweichung aber durcharbeiten, zumal die Abweichung (Stahl pur statt feuerhemmend nach BayBO) zu beantragen ist (Behörde) oder privatrechtlich bescheinigt (PrüfSVBau) werden müsste.
Gruß aus dem derzeit grauen Bayern. W.L.