Autor: W. Linhardt Hallo Gastleser,
zu Ihrem Verständnisproblem folgende Hinweise:
Die Vorschriften der Landesbauordnung, hier BayBO, gelten immer. Bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob die im Gesetz enthaltenen Anforderungen für die besondere Risikolage zutreffen. Sonderbauten sind bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung, die einen der im Art. 2 Abs. 4 BayBO aufgezählten Tatbestände erfüllen. Betroffen sind beipielsweise Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind oder Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen (vgl. Art. 2 Abs. 4 Nrn. 6, 8 BayBO).
Auch wenn das Vorhaben nicht in den Anwendungsbereich der VStättV fällt, wird man überlegen müssen, ob "im Einzelfall" weiterhehende oder geringere Brandschutzanforderungen angezeigt sein könnten. Dazu benötigen Sie einen Möblierungsplan mit Ausweisung der Steh- und ggf. Sitzplätze. Naheliegend ist es, sich an den Abgaben der VStättV und bei den Rettungswegbreiten an dem 60 cm - Modul der VStättV zu orientieren.
Rechtsgrundlage ist Art. 54 Abs. 3 BayBO:
"Soweit die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Teils mit Ausnahme der Art. 8 und 9 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
nicht ausreichen, um die Anforderungen nach Art. 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden "im Einzelfall" weitergehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren, bei Sonderbauten
auch zur Abwehr von Nachteilen; dies gilt nicht für Sonderbauten, soweit für sie eine Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 erlassen worden ist. Die Anforderungen des Satzes 1 Halbsatz 1 gelten nicht für Sonderbauten, wenn ihre Erfüllung wegen der besonderen Art oder Nutzung oder wegen anderer besonderer Anforderungen nicht erforderlich ist."
MfG W.L.